Compliance bedeutet die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen. Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Organmitglieder der RSG Group in Europa, nachfolgend einheitlich Mitarbeiter genannt.
Jeder Mitarbeiter muss sich über die für seinen Verantwortungsbereich geltenden EU-Richtlinien, Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen informieren. In Zweifelsfällen ist Rat bei der Rechtsabteilung Berlin (Deutschland), der zuständigen Fachabteilung oder bei den im jeweiligen Land tätigen Juristen einzuholen.
Für einzelne Regelungsbereiche bestehen RSG Group-Richtlinien, Prozessrichtlinien, Arbeitsanweisungen, Merkblätter usw., die die Regeln dieser Compliance-Richtline präzisieren und die von den Mitarbeitern zu beachten sind.
Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet,
Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Geschäftspartnern sowie bei der Einstellung, Beförderung oder Entlassung von Mitarbeitenden.
„Fair Play“ gilt nicht nur im Sport als goldene Regel, sondern auch im Geschäftsumfeld. Korruption widerspricht dem Grundsatz des „Fair Play“ und schädigt den Wettbewerb. Diese entspricht nicht unseren Unternehmenswerten und setzt die RSG Group sowie jeden einzelnen ihrer Mitarbeiter einem unnötigen Haftungsrisiko aus.
Es ist strikt verboten,
Einladungen und Geschenke gehören zum menschlichen Miteinander und höflichen Umgang. Die Mitarbeiter der RSG Group dürfen Geschäftspartnern Einladungen aussprechen und Geschenke machen und von diesen Einladungen und Geschenke annehmen, soweit diese sich im angemessenen Rahmen bewegen. Als Richtwert für die Beurteilung eines angemessenen Rahmens ist ein geldwerter Vorteil von bis zu EUR 50,00 brutto anzu- nehmen.
Um bereits den Anschein von Korruption zu vermeiden, gelten folgende Regeln:
Jeder Mitarbeiter muss seine privaten Interessen und die Interessen der RSG Group streng voneinander trennen. Bereits der Anschein eines Interessenkonflikts ist zu vermeiden. Um dies zu erreichen, dürfen die folgenden Aufträge nur dann erteilt und die Tätigkeiten nur dann durchgeführt werden, wenn sie vorher von der zuständigen Führungskraft genehmigt wurden:
Die RSG Group arbeitet nur mit seriösen Geschäftspartnern zusammen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegen und keine illegalen Finanzmittel verwenden.
Jeder Mitarbeiter hat die Gesetze gegen Geldwäsche zu befolgen und Verdachtsmomente, die auf Geldwäsche hindeuten, unverzüglich dem jeweiligen Leiter der Buchhaltung und dem Compliance Officer zu melden (Beispiel: Mitarbeiterin Y erfährt, dass ein Geschäftskunde in finanzielle Schieflage geraten ist. Als die nächste Rechnung „ausnahmsweise“ mit Bargeld bezahlt wird, nimmt sie das Geld an und zahlt es manuell bei der Bank ein).
Die RSG Group beachtet die für die Exportkontrolle einschlägigen Rechtsnormen des nationalen und inter-nationalen Rechts und wird damit ihrer Rolle als weltweit tätiger Konzern gerecht.
Genehmigungserfordernisse im Rahmen des Exports unserer Produkte sind strikt einzuhalten. Export- und Unterstützungsverbote müssen ausnahmslos beachtet werden.
Die aktuell geltenden Zollbestimmungen sind sowohl beim Export als auch beim Import von Waren einzuhalten. Bei Bedarf ist die Einkaufsabteilung vorab zu konsultieren.
Die Geschäftsführung der RSG Group erwartet von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten
und dass diese Punkte auch in der eigenen Lieferkette umgesetzt und eingehalten werden.
Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter und Besucher hat jeder Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz die geltenden Gesetze, Vorschriften und Standards zur Arbeitssicherheit einzuhalten.
Jeder Mitarbeiter ist für den Umweltschutz in seinem Arbeitsbereich mitverantwortlich und verpflichtet, die Gesetze, Vorschriften und Standards zum Umweltschutz einzuhalten.
Als international tätiges Unternehmen ist für die RSG Group die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie ein unabdingbarer Bestandteil der Geschäftsprozesse.
Hierbei sind die Mitarbeiter verpflichtet, personenbezogene Daten in allen Geschäftsprozessen sensibel zu hand- haben. Personenbezogene Daten dürfen nur gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen erhoben, genutzt und aufbewahrt werden. Das gilt für Mitarbeiterdaten ebenso wie für Daten von Kunden, Lieferanten, Wettbewerbern und sonstigen Personen (Beispiel: Mitarbeiter X geht in die Mittagspause und lässt seinen Laptop ohne Sperre eingeschaltet. Nach der Pause muss er feststellen, dass sensible Datensätze von seinem Postfach an eine ihm fremde Mailadresse verschickt wurden).
Insbesondere darf eine Datenverarbeitung nur erfolgen, wenn der/die Betroffene zuvor eingewilligt hat oder dies aus anderen Gründen rechtlich zulässig ist. Mit personenbezogenen Daten ist sparsam umzugehen, ihre Verarbeitung muss in jedem Fall erforderlich sein.
Zur Gewährleistung effektiven Datenschutzes hat die RSG Group Datenschutzbeauftragte bestellt und entsprechende Richtlinien erlassen. Für den konkreten Umgang mit personenbezogenen Daten ist gegebenenfalls zuvor die Rechtsabteilung und/oder Datenschutzbeauftragte einzubeziehen.
Jede/r Vorgesetzte muss in ihrem/seinem Verantwortungsbereich eine Organisation aufbauen, die das Unternehmensvermögen vor Verlust und Missbrauch schützt. Das Unternehmensvermögen darf nicht für private Zwecke verwendet werden (Beispiel: Führungskraft Y möchte die harte Arbeit des Mitarbeiters X belohnen und überlässt diesem für den privaten Gebrauch die Firmenkreditkarte).
Der Einkauf oder Verkauf von Unternehmensvermögen muss transparent, nachvollziehbar, wirtschaftlich und zu marktgerechten Konditionen erfolgen. Persönliche Interessen einzelner Mitarbeiter dürfen die Entscheidungen und wirtschaftlichen Transaktionen nicht beeinflussen.
Firmen- und geschäftsbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur in Rahmen des Aufgabengebiets verwendet werden.
Das Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht sind zu beachten:
Diese Regeln sind auch in der Verbandsarbeit zu berücksichtigen. Zulässig sind Industriestatistiken ohne die Erkennbarkeit einzelner Unternehmen.
Die RSG Group leistet Geld- und Sachspenden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke wie Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Sport und Soziales.
Spenden dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der jeweiligen Geschäftsführung in Übereinstimmung mit der gültigen Geschäftsordnung geleistet werden.
Die RSG Group tritt auch als Sponsor von Veranstaltungen und Projekten zugunsten der genannten gemeinnützigen und wohltätigen Zwecke auf.
Das Sponsoring und die Leistung von Spenden hat in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und vorstehenden Regelungen zur Vermeidung von Korruption und Interessenskonflikten und zum Schutz des Unternehmensvermögens zu erfolgen (Beispiel: Mitarbeiter X „blockt“ eine große Fläche im Fitnessclub, damit sein Freund dort eine Werbeveranstaltung für sein Start-up-Unternehmen veranstalten kann).
Für Mitarbeiter können Compliance-Verstöße die folgenden Konsequenzen haben:
Für die RSG Group können Compliance-Verstöße die folgenden Konsequenzen haben:
Wenn Du Bedenken oder Fragen hast:
Wenn dir Compliance-Verstöße bekannt werden, bist du verpflichtet, den Compliance Officer unverzüglich zu informieren.